St. Elisabethenverein Bettringen e.V.


Kirchgasse 10, 73529 Schwäbisch Gmünd, Tel. 07171/98788-0

 

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SATZUNG des St. Elisabethenvereins Bettringen e. V.
Sitz in Schwäbisch Gmünd-Bettringen

  1. Name, Sitz und Zweck des Vereins


§1
Name

Der Verein führt den Namen "St. Elisabethenverein Bettringen".
Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

§2
Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein hat seinen Sitz in Schwäbisch Gmünd-Bettringen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3
Zweck und Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsordnung vom 24.12.1953 (BGB1.I S. 1952), und zwar durch die Wahrnehmung aller caritativ-sozialen Aufgaben innerhalb des örtlichen Geltungsbereichs der Katholischen Kirchengemeinde Schwäbisch Gmünd-Bettringen. Hierzu gehören insbesondere: die gezielte Unterstützung Bedürftiger, Gewährung von Zuschüssen zu Erholungsmaßnahmen und die Betreuung älterer Mitbürger.
Die Tätigkeit ist nicht auf einen Erwerbszweck ausgerichtet.

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  1. Mitgliedschaft


§4

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sein. Der Beitritt ist dem Vorstand gegenüber entweder schriftlich oder mündlich zu erklären. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

Der Antrag auf Aufnahme kann abgelehnt werden. Die Ablehnung ist zu begründen.
Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines jährlichen Beitrags verpflichtet, dessen Höhe vom Ausschuss festgesetzt wird.
Die Mitgliedschaft erlischt:

  • beim Tod eines Mitglieds,
  • durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, die nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich ist,
  • durch Ausschluss eines Mitglieds durch den Vorstand wegen eines den Zweck oder das Ansehen des Vereins gefährdenden Verhaltens. Gegen die Ausschlussentscheidung kann das Mitglied Widerspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

  1. Organe


§5
Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, die beide von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt werden.

Der Vorsitzende (im Verhinderungsfall sein Stellvertreter) beruft die Sitzungen des Ausschusses und die Versammlungen der Mitglieder ein und leitet sie. Er vollzieht die Beschlüsse des Ausschusses und der Mitglieder-versammlung, sofern damit nicht ein anderes Organ des Vereins beauftragt wird.

§6
Ausschuss

Der Ausschuss wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er besteht aus dem Vorstand, seinem Stellvertreter, dem Kassier und weiteren 4 Mitgliedern.

Aufgaben des Ausschusses:

  1. Er regelt im Einzelnen die Leistungen der Mitglieder nach Form, Art und Dauer.
  2. Er beschließt über die laufenden Angelegenheiten des Vereins, die einer

sachlichen Entscheidung bedürfen und nicht der Mitgliederversammlung
vorbehalten sind.

Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse
werden mit Stimmenmehrheit gefasst.


§7
Kassier

Der Kassier wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

Er besorgt die Rechnungsführung des Vereins, insbesondere auch den Einzug der Beiträge. Er schließt die Rechnung auf 31. Dezember ab und übergibt sie mit den Belegen den Kassenprüfern zur Prüfung.

§8
Kassenprüfer

Die 2 Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie haben die vom Kassier erstellte Jahresrechnung zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten.

§9
Schriftführer

Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte ein Mitglied zum Schriftführer.

Der Schriftführer fertigt von den Ausschusssitzungen und von der Mitgliederversammlung eine Niederschrift, welche die gefassten Beschlüsse enthalten muss und von ihm und dem Vorstand zu unterzeichnen ist.

§10
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist jährlich wenigstens einmal einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung im kirchlichen Mitteilungsblatt (z.Zt. "Anruf"), im bürgerlichen Mitteilungsblatt und durch Vermeldung beim Sonntagsgottesdienst. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekanntzugeben. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens eine Woche, innerhalb derer die Mitglieder weitere Anträge zur Tagesordnung in schriftlicher Form dem Vorstand einreichen können.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn wenigstens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

Der Mitgliederversammlung kommt zu:

  1. die Wahl des Vorstandes und seines Stellvertreters
  2. die Wahl des Kassiers
  3. die Wahl der weiteren Mitglieder des Ausschusses
  4. die Wahl der 2 Kassenprüfer
  5. die Genehmigung der Jahresrechnung
  6. die Änderung der Vereinssatzung, einschließlich Änderung der Vereinszwecke
  7. die Auflösung des Vereins
  8. die Entscheidung über den Widerspruch eines ausgeschlossenen Mitglieds

Jede satzungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen, einschließlich Änderung des Vereinszwecks, sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

Die Organe des Vereins (§§ 5 - 9) führen die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter.

  1. Verwaltung des Vereinsvermögens


§11

Die ausschließliche und unmittelbare Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke ist durch ordnungsgemäße Aufzeichnung über die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.

§12

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Katholische Kirchengemeinde Schwäbisch Gmünd-Bettringen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.





Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 16.02.1975 beschlossen und am 24.09.1975 vom Amtsgericht Schwäbisch Gmünd genehmigt.